Seit dem 1. November 2022 werden die Kosten der Begleitung im Krankenhaus von den Trägern der Eingliederungshilfe bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen
Lange bestand Unklarheit darüber, wer die Kosten trägt, wenn Menschen mit Behinderungen von einer vertrauten Bezugsperson im Krankenhaus begleitet werden müssen. Im vergangenen Jahr konnte die Kostenträgerschaft geregelt werden. Die Neuregelungen sind nun zum 1. November 2022 in Kraft getreten.
Die Regelungen gelten für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und auf Begleitung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sind, damit eine stationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt werden kann. Die Notwendigkeit einer Begleitung kann beispielsweise gegeben sein, wenn Kommunikationsprobleme bestehen oder Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen erforderlich ist.
Seit dem 1. November 2022 gilt:
Erfolgt die Begleitung durch vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten.
Soweit die Begleitung durch Personen aus dem familiären oder engsten persönlichen Umfeld erfolgt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Verdienstausfall der Begleitperson Krankengeld.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Einvernehmen mit den Ländern die Neuregelungen evaluieren. Ergebnisse der Evaluation sollen zum Jahresende 2025 vorliegen.
Weitere Informationen: Pressemitteilung BMAS