– veröffentlicht am 24.06.2024 09:19 von Hartmut Smikac –
„In dem Abschlusskommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G7, die vom 13.-15. Juni im italienischen Borgo Egnazia zu politischen Gesprächen zusammengekommen waren, ist erstmals ein Bekenntnis für gemeinsame Vorhaben zur Inklusion enthalten.
Im Beschluss zu „Inklusion und Behinderung“ heißt es: „Wir werden unsere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausweiten.“
Der Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Jürgen Dusel, begrüßt diese Verpflichtung der G7-Staatschefs ausdrücklich und stellt fest:
„Dieser Beschluss ist für die Rechte von Menschen mit Behinderungen von größtem Wert: Erstmals haben sich die Staats- und Regierungschefs der G7 zur Ausweitung der Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bekannt!
Deutschland hat die UN-BRK bereits 2009 ratifiziert – doch die behindertenpolitische Bilanz dieser Bundesregierung ist zum jetzigen Zeitpunkt leider ernüchternd. Viele im Koalitionsvertrag vorgesehene Maßnahmen zur Herstellung von Inklusion und Barrierefreiheit sind bislang nicht umgesetzt. Die restliche Zeit der Legislatur muss nun dringend für eine konstruktive Zusammenarbeit genutzt werden, um die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Konvention umzusetzen, dazu gehört insbesondere die versprochene Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Die Bundesregierung darf Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen nicht unter Finanzierungsvorbehalt stellen!“
Der aktuelle Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung sieht vor, dass das Behindertengleichstellungsgesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überarbeitet werden, damit, wie es dort heißt:
„Deutschland in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens insbesondere in den Bereichen Wohnen, Mobilität, Gesundheit und im Digitalen Bereich barrierefrei wird. Zudem sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zum Abbau von Barrieren oder, soweit dies nicht möglich ist, zum Ergreifen von angemessenen Vorkehrungen verpflichtet werden.“